Spendenbescheinigung

Mitgliedsbeiträge und Spenden können unter Vorlage eines Überweisungsbeleges/ einer Buchungsbestätigung bis 300€ ohne Spendenbescheinigung steuerlich geltend gemacht werden (sog. vereinfachter Zuwendungsnachweis i.S. d.§ 40 EDSTDV). 

Wir weisen daraufhin, dass es nach der Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO) nicht zulässig ist, bei Traueranzeigen, Jubiläumszuwendungen usw. den Initiatoren dieser Spenden eine Namensliste der Spender zu überlassen. Eine Spendenbescheinigung erhalten die Spender selbstverständlich von der Tafel Burgdorf e.V. , sofern bei der Überweisung eine Anschrift angegeben wurde (siehe aber auch oben).

Steuerbefreiung

Die Burgdorfer Tafel ist wegen Förderung mildtätiger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Burgdorf, Steuer-Nr. 16/200/91582 vom 1.11.2022  für den letzten Veranlagungszeitraum 2019 bis 2021  nach §5 Abs. 1, Nr. 9 des Körpersteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach §3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.